Erhebliche belästigung definition
Hem / Juridik, Samhälle & Myndigheter / Erhebliche belästigung definition
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Emissionen mit Hilfe der Bebauungsplanung nur begrenzt beherrschbar sind; nicht jede Fernwirkung kann durch Festsetzungen im Bebauungsplan berücksichtigt werden. In zeitlicher Hinsicht muss eine gewisse Dauerhaftigkeit der Einwirkungen vorliegen, daher kann derjenige nicht als Nachbar angesehen werden, der nur gelegentlich sich im Einwirkungsbereich aufhält.
Da die Gemeinde die Schwelle der relativen Erheblichkeit bzw. Eine Übernahme materiellrechtlicher Maßstäbe des BImSchG z. § 118 OWiG geahndet wird.
Belästigung der Allgemeinheit gem. Der Arbeitgeber oder auch der etwaige Vorgesetzte sind dann dazu verpflichtet, die Beschwerde zu prüfen und eine geeignete Maßnahme zu treffen, um zu verhindern, dass sich die festgestellte sexuelle Belästigung wiederholt.
Übersicht der möglichen Maßnahmen:
- Ermahnung
- bei einer einmaligen Belästigung durch sexuelle Witze gegen den Willen des Betroffenen.
- Abmahnung
- bei Streicheln, Piksen oder Hinterherpfeifen.
- bei einem Sich-In-den-Weg-Stellen mit einer sexuellen Anspielung.
- Ordentliche Kündigung
- bei einem Einstellungsgespräch in einer Sauna.
- bei wiederholten Umarmen gegen den Willen.
- Außerordentliche Kündigung
- bei wiederholtem Erzählen von sexuellen Witzen oder von pornographischen Geschichten, um zu provozieren.
- bei obszönen Ausfragen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach sexuellen Aktivitäten.
- bei exhibitionistischen Handlungen.
Kommt der Arbeitgeber bzw.
Die Anforderungen des Immissionsschutzrechts gelten nur für die Genehmigungsebene, nicht aber für die normsetzende Bebauungsplanebene. Gegenüber solchen Umwelteinwirkungen ist ein Schutz nur nach Maßgabe der einfachen Gesetze gegeben.
Zurückbehaltungsrecht. Er bzw. Es ist nicht Aufgabe der Bebauungsplanung, die sich aus dem Anlagenrecht ergebenden Anforderungen aufzunehmen oder nachzuzeichnen. Die Verweisung auf den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen i. Die Frage nach der Zumutbarkeit ist für den Plangeber keine außerrechtliche Tatfrage, sondern Inhalt normsetzender Entscheidung.
Timestamp: Sat, 27 Dec 2025 18:49:37 UTC